Stärke und Zusammensetzung der parlamentarischen Klubs (XXVI. GP des NR)

1. Allgemeines

Gemäß § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates (GOG-NR) haben Abgeordnete zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode (GP) – spätestens jedoch einen Monat nach dem Zusammentritt des Nationalrates – das Recht, sich zu einem
– einzigen – Klub zusammenzuschließen.

Während also eine Klubbildung aus Gründen einer demokratischen Legitimation nur zu Beginn einer GP des Nationalrates möglich sein soll, kann entsprechend dem Grundsatz des freien Mandats ein Abgeordneter jederzeit in einen bestehenden Parlamentsklub eintreten, aus einem solchen ausscheiden oder bei Zustimmung des aufnehmenden Parlamentsklubs in einen anderen Klub übertreten.

Nach dem Klubfinanzierungsgesetz 1985 bestehen die parlamentarischen Klubs neben den Abgeordneten zum Nationalrat (NR) auch aus Bundesräten (BR) und in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments (MdEP), die derselben Partei angehören.