Parlamentarische Arbeit in einer Repräsentativen Demokratie

In Österreich bilden das demokratische, das republikanische, das bundesstaatliche, das rechtsstaatliche, das gewaltenteilende und prinzipiell auch das liberale Prinzip die Grundlage der Verfassung.

  • Nach dem demokratischen Prinzip ist Österreich eine demokratische Republik, in der das Recht vom Volk ausgeht.
  • Eine Republik ist ein Staat, an dessen Spitze ein gewähltes Staatsoberhaupt steht, dessen Funktionsperiode zeitlich begrenzt sein muss und das politisch und rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
  • Das bundesstaatliche Prinzip wiederum bestimmt, dass Österreich ein Bundesstaat ist, der aus neun selbständigen Bundesländern besteht, die in ihrem Wirkungsbereich selbständig handeln und eigene Gesetze beschließen.
  • Nach dem rechtsstaatlichen Prinzip können der Staat und seine Amtsträger nur auf der Grundlage rechtlicher Regeln tätig werden. So darf nach Art. 18 des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden.
  • Das gewaltenteilende Prinzip sieht eine Trennung von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung vor, und basiert auf der Theorie des französischen Staatsrechtsgelehrten Montesquieu.
  • Das liberale Prinzip zeigt schließlich die Grenzen der Wirksamkeit des Staates auf.

Ein großer Teil des Bundes-Verfassungsgesetzes befasst sich mit dem Parlament, das häufig als „Herz der Demokratie“ bezeichnet wird. Dieses besteht in Österreich - wie die Volksvertretungen in den meisten föderalistischen Staaten - aus zwei Kammern, nämlich dem direkt gewählten Nationalrat (NR) und dem Bundesrat (BR), der insbesondere zur Wahrnehmung der Länderinteressen im Rahmen der Bundesgesetzgebung berufen ist, und dessen Mitglieder von den neun Landtagen entsandt werden.

Die demokratische Bildung von Entscheidungen beruht auf der Verfassung und auf der jeweiligen parlamentarischen Geschäftsordnung (Nationalrat, Bundesrat, Landtag).

Die Verfassung legt dabei die Spielregeln für das Handeln staatlicher Institutionen fest und ist somit die wichtigste Grundlage für das Funktionieren eines Staates. In einer Verfassung finden sich vor allem die Regeln dafür, wie ein Staat aufgebaut ist und wer Gesetze beschließen kann. Darin steht unter anderem auch, dass alle Organe des Staates nur auf der Basis von Gesetzen tätig werden dürfen.

Die Volksvertretungen beeinflussen mittelbar oder unmittelbar viele Lebensbereiche der Bürger und wirken auch entscheidend bei der Gestaltung der internationalen Beziehungen eines Staates mit. Es bedarf daher eines strengen Reglements, um die reibungslose Durchführung der Plenar- und Ausschusssitzungen sowie der sonstigen parlamentarischen Arbeit sicherzustellen.

Die Klubobleute sind die zentralen Steuerungspersonen in einer föderalistischen Demokratie; sei es im Nationalrat, Bundesrat oder in den Landtagen.

Unter einem föderalistischen Staat bzw. einem „Bundesstaat“ ist ein Staat zu verstehen, der eine stärkere Dezentralisierung aufweist, indem Gesetzgebung und Vollziehung auf verschiedene Organisationen verteilt werden. Somit wird in einem föderalistischen Staat die politische Macht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Die Bürger haben also auch das Recht, in ihrem Bundesland selbst politisch mitzugestalten.

Die entsprechenden „Spielregeln“ (Nationalrat, Bundesrat, Landtag) sind in der Geschäftsordnung der jeweiligen Kammer niedergelegt. Diese können aber nur die Rahmenbedingungen für das parlamentarische Geschehen festlegen. Es bedarf daher zusätzlich zahlreicher Vereinbarungen zwischen den Fraktionen und allgemein anerkannter Usancen, die wiederum auf dem sogenannten „Geist der Geschäftsordnung“, also dem Grundverständnis in jeder Demokratie, beruhen.

Dieses Grundverständnis bedeutet, dass es parlamentarischen Mehrheiten möglich sein muss, rechtsstaatlich zulässige Beschlüsse letztendlich durchzusetzen, ohne von der Minderheit auf Dauer blockiert zu werden. Gleichzeitig müssen aber entsprechende Minderheitsrechte vorhanden sein, die eine effiziente Kontrolle der Regierung – insbesondere durch die Opposition – garantieren.

Es gibt drei klassische Aufgaben der Volksvertretungen:

  • die Gesetzgebung
  • die parlamentarische Kontrolle
  • die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes (z.B. Abschluss von Staatsverträgen)

Zur Gesetzgebung auf Bundesebene sei folgendes festgehalten: für einen Beschluss des Nationalrates ist in der Regel die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Die wichtigsten davon sind die Abstimmungen über Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen. Solche können nämlich nur in Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Die wichtigsten parlamentarischen Kontrollinstrumente im Nationalrat, die sich in drei Kategorien einteilen lassen, sind die:

a, Instrumente der politischen Kontrolle

Es sind dies insbesondere:

    • Interpellationsrecht (mündliche, schriftliche und dringliche Anfragen)
    • Resolutionsrecht (Wünsche an die Vollziehung in Form von Entschließungen bzw. Misstrauensanträge)
    • Enqueterecht (vor allem Einsetzung von Untersuchungsausschüssen)
    • Informationsrecht für Abgeordnete
    • Zitationsrecht (insbesondere betreffend Regierungsmitglieder)
    • Petitionsrecht
    • Einsetzung von Ständigen Unterausschüssen zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung (also der Geheimdienste)

b, Instrumente der finanziellen Kontrolle

Hier handelt es sich insbesondere um Prüfungsaufträge an den Rechnungshof.

c, Instrumente der rechtlichen Kontrolle

Diese umfassen:

    • die Anfechtung von Gesetzen beim VfGH,
    • Ministeranklagen und
    • Anträge an den VfGH auf Amtsverlust politischer Funktionsträger.

Zusätzlich zu den Nationalratswahlen, die in der Regel alle fünf Jahre stattfinden, sieht die österreichische Bundesverfassung einige Initiativen zur direkten Mitwirkung der Bürger vor. Derzeit bestehen folgende direktdemokratische Instrumente:

  • Volksbegehren
  • Volksabstimmungen
  • Volksbefragungen
  • Bürgerinitiativen
  • Petitionen

Gemäß § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes des NR haben Abgeordnete nur zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode – spätestens jedoch einen Monat nach dem Zusammentritt des NR – das Recht, sich zu einem – einzigen – Klub zusammenzuschließen.

Für einen parlamentarischen Klub, der Rechtspersönlichkeit besitzt und öffentlich gefördert wird, ist also zunächst der Zusammenschluss von mindestens fünf Nationalratsabgeordneten derselben wahlwerbenden Partei erforderlich. Dazu kommen nach dem Klubfinanzierungsgesetz 1985 noch jene Bundesräte, die der entsprechenden politischen Partei angehören, und die in das Europäische Parlament gewählten österreichischen Abgeordneten derselben Partei. Alle drei Gruppen zusammen bilden die parlamentarischen Klubs.

Im Nationalrat geben die Klubobleute den Takt vor. Zu Beginn einer wichtigen Debatte im Plenum ergreifen sie in der Regel als Erste das Wort. Vor jeder Plenarsitzung führen sie intensive interne Beratungen im Klub und fungieren als Scharnier zwischen den Abgeordneten im Nationalrat, im Bundesrat sowie den Mitgliedern des Europäischen Parlaments.

In den Klubsitzungen, die vor den Plenartagen stattfinden, hört der Klubobmann bzw. die Klubobfrau unterschiedliche Positionen zu Gesetzesvorhaben an und bemüht sich, vor den Abstimmungen im Plenum eine gemeinsame Linie zu erarbeiten. Darüber hinaus nehmen die Klubobleute an den Präsidialkonferenzen teil – einem Gremium, das die Plenarsitzungen vorbereitet und die Tagesordnung festlegt.

Falls die Partei in der Regierung vertreten ist, bereitet der Klubobmann bzw. die Klubobfrau außerdem die wöchentlichen Ministerratssitzungen vor.

Je mehr Klubs im Nationalrat vertreten sind, desto wichtiger und anspruchsvoller werden die Aufgaben der Klubobleute. Gesetzesvorlagen, die eine Zweidrittelmehrheit benötigen, müssen besonders sorgfältig koordiniert werden, um tragfähige Kompromisse herauszuarbeiten.

Parlament und Demokratie stellen also eine untrennbare Einheit dar. Vielfach gilt das Parlament sogar als das Herz einer repräsentativen Demokratie. Es ist somit wichtig, dass die Arbeit im Parlament funktioniert. Würde nämlich das Herz geschwächt werden, gäbe es auch beachtliche Probleme in einer Demokratie. Dies sollte mit allen zur Verfügung stehenden Kräften verhindert werden. Das effiziente Management der parlamentarischen Arbeit in den Klubs ist für eine repräsentative Demokratie von entscheidender Bedeutung. Die Klubobfrau bzw. der Klubobmann als parlamentarische Allrounder spielen dabei auf Bundes- wie auf Landesebene eine zentrale Rolle.