Einsetzungsverfahren von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

  1. Untersuchungsausschüsse aufgrund von Minderheitsverlangen

 

  1. Einbringung und Zuweisung des Verlangens

 

  1. Ein Minderheitsverlangen, das gemäß § 33 Abs 1 letzter Satz GOG bzw § 1 Abs 2 VO-UA von 46 Abgeordneten unterstützt wird, ist gemäß § 33 Abs 2 GOG in einer Sitzung des NR dem Präsidenten schriftlich zu überreichen und hat den Gegenstand der Untersuchung zu enthalten. Dabei ist zu beachten, dass ein Abgeordneter, der ein solches Verlangen unterstützt hat, bis zur Beendigung der Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses gemäß § 1 Abs 4 VO-UA kein anderes Verlangen unterstützen darf. Der Präsident hat dabei gemäß § 13 Abs 2 GOG auf die Einhaltung des GOG zu achten und das Verlangen hinsichtlich der Formalerfordernisse zu prüfen.
  2. Gegenstand der Untersuchung ist gemäß Art 53 Abs 2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes, wobei eine Überprüfung der Rechtsprechung ausgeschlossen ist. Eine inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstandes nach Beweisthemen ist zulässig; hingegen ist die Sammlung nicht direkt zusammenhängender Themenbereiche unzulässig (siehe dazu auch die Erläuterungen zur B-VG-Novelle BGBl I 101/2014 – 439 BlgNR 25. GP).
  3. Nach Erledigung der Plenartagesordnung kann eine Kurzdebatte (auf Verlangen von fünf Abgeordneten) gemäß den §§ 57a und 57b GOG durchgeführt werden (§ 33 Abs 4 GOG). Demnach wird die Debatte durch einen Abgeordneten, der das Verlangen auf Kurzdebatte unterzeichnet hat, mit einer Maximalredezeit von 10 Minuten eröffnet. Danach kann jeder Klub einen Redner mit einer Redezeit von jeweils maximal 5 Minuten melden.
  1. Am Schluss der Sitzung des Einlangens wird das Verlangen dem GO-Ausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen (§ 33 Abs 6 GOG und § 2 Abs 2 VO-UA).

 

  1. Beratung im Geschäftsordnungsausschuss

Der GO-Ausschuss hat dabei folgendermaßen vorzugehen:

  1. Der Obmann beruft iSd § 34 Abs 4 GOG den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein, eröffnet und schließt diese und handhabt die GO. Er hat auf deren Beobachtung zu achten. Ihm obliegt somit die Prüfung der Formalerfordernisse, wobei er die Ausschusssitzung jederzeit unterbrechen kann.

 

  1. Der GO-Ausschuss hat jedenfalls innerhalb von vier Wochen nach Zuweisung des Verlangens die Beratungen darüber aufzunehmen. Innerhalb weiterer vier Wochen hat der GO-Ausschuss dem NR einen Bericht zu erstatten (§ 33 Abs 6 GOG). Die Berichterstattung des GO-Ausschusses an den Nationalrat hat also binnen acht Wochen ab Zuweisung bis zur Behandlung des Berichts des GO-Ausschusses samt Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu erfolgen.

 

  1. Da § 33 Abs 3 GOG bestimmt, dass – sofern die Verfahrensordnung nichts anderes festlegt – die Best des GOG zur Anwendung kommen, ist bei der Beschlussfassung sowohl im GO-Ausschuss als auch im Untersuchungsausschuss ein Anwesenheitsquorum von mehr als der Hälfte der Abgeordneten erforderlich (§ 41 Abs 1 GOG). Für die Beschlussfassung selbst genügt in der Regel gemäß § 41 Abs 9 GOG die Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.

 

  1. Abänderungen sind gemäß § 3 Abs 4 VO-UA nur mit Zustimmung aller in der Sitzung des GO-Ausschusses stimmberechtigten Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, zulässig. Ist kein diesbezüglicher Abgeordneter bei der Ausschusssitzung mit

 

Stimmrecht anwesend, kann per Mehrheitsbeschluss der Untersuchungsgegenstand geändert werden (siehe die Erläuterungen zur GOG-Novelle BGBl I 99/2014 – 440 BlgNR 25. GP).

  1. Zunächst hat der GO-Ausschuss die Größe des Untersuchungsausschusses nach dem

– die Stärke der Klubs berücksichtigenden – Prinzip d`Hondt (§ 30 GOG) festzulegen, wobei allerdings sicherzustellen ist, dass jede im Hauptausschuss vertretene Fraktion auch im Untersuchungsausschuss vertreten ist (§ 3 Abs 3 VO-UA). Danach erfolgt die Nominierung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Untersuchungsausschusses durch die Klubs, womit die Mitglieder und Ersatzmitglieder iSd § 32 Abs 1 GOG als gewählt gelten (§ 4 Abs 4 VO-UA).

 

  1. Der GO-Ausschuss beschließt den Verfahrensrichter und seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten auf Basis einer Liste, die für die gesamte GP erstellt und auch veröffentlicht wird, nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Das bedeutet in der parlamentarischen Praxis die Herstellung eines Einvernehmens in diesem Gremium. Weiters beschließt der GO-Ausschuss den Verfahrensanwalt und dessen Stellvertreter auf Vorschlag des Präsidenten ebenfalls aufgrund einer Liste, die für die gesamte GP erstellt und auch veröffentlicht wird, nach Beratung in der Präsidialkonferenz (§ 3 Abs 5 VO-UA iVm § 7 Abs 2 VO-UA).

 

  1. Allenfalls fasst der GO-Ausschuss auf Antrag der einsetzenden Minderheit, der im Verlangen bereits enthalten sein muss, gemäß § 3 Abs 5 VO-UA einen Beschluss auf Verkürzung der gesetzlichen Verfahrensdauer nach § 53 Abs 2 VO-UA, die gemäß § 53 Abs 1 VO-UA höchstens 14 Monate beträgt.

 

  1. Die Mehrheit im GO-Ausschuss kann auch die ganze oder teilweise Verfassungswidrigkeit feststellen, muss dies aber begründen (§ 3 Abs 2 VO-UA).

 

  1. In diesem Fall kann die Einsetzungsminderheit – nach Erstattung des Berichtes des GO-Ausschusses – den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 138b Abs 1 Z 1 B-VG zur Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten anrufen (§ 4 Abs 3 VO-UA). Die Frist zur

 

Anfechtung eines Beschlusses des GO-Ausschusses, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident gemäß § 4 Abs 2 VO-UA festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit Beginn der Behandlung des Berichts im Nationalrat (§ 56c Abs 1 VfGG).

  1. Gemäß § 56c Abs 6 VfGG entscheidet der Verfassungsgerichtshof bei Anfechtungen von Beschlüssen des GO-ausschusses des Nationalrates, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen. Nach
  • 7 Abs 2 Z 2 VfGG genügt zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden und von vier Stimmführern.

 

  1. Bei (nur) teilweiser Ablehnung des Verlangens wegen Verfassungswidrigkeit durch die Mehrheit sind die nicht abgelehnten Teile gültig und der Untersuchungsausschuss gilt hiefür mit Beginn der Beratungen im Plenum als eingesetzt und die Beschlüsse gemäß § 3 Abs 5 VO-UA werden wirksam (§ 33 Abs 9 GOG). Bei diesen Beschlüssen handelt es sich um die Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes samt deren Stellvertreter gemäß § 7 Abs 2 VO-UA, um den grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 VO-UA sowie allenfalls um einen Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses gemäß § 53 Abs 2 VO-UA.

 

  1. Falls die Mehrheit das Verlangen als Ganzes nicht für unzulässig hält, also keine Einwendungen gegen die Verfassungskonformität erhebt, gilt der Untersuchungsausschuss mit Beginn der Beratungen über den Bericht im Plenum in vollem Umfang als eingesetzt (§ 4 Abs 2 VO-UA).

 

  1. Der GO-Ausschuss fasst gemäß § 3 Abs 5 VO-UA im Zusammenhang mit der Einsetzung auch den grundsätzlichen Beweisbeschluss (§ 24 VO-UA), wonach Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen

 

Selbstverwaltungskörper zur vollständigen Vorlage von Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet sind, wobei in den Abs 1 und 2 des § 24 VO-UA Ausnahmen vorgesehen sind. Damit wird Vorsorge getroffen, dass alle vom Untersuchungsgegenstand betroffenen informationspflichtigen Organe alle auf den Untersuchungsgegenstand Bezug habenden Akten und Unterlagen vorlegen. Weiters soll dadurch gewährleistet sein, dass dem Untersuchungsausschuss von Beginn seiner Tätigkeit an eine möglichst umfassende Informationsgrundlage zur Verfügung steht (siehe die Erläuterungen zur B-VG-Novelle BGBl I 101/2014 – 439 BlgNR 25. GP).

 

  1. Diese Verpflichtung gilt gemäß Art 53 Abs 3 B-VG nicht für die Vorlage von Akten und Unterlagen sowie Erhebungen, deren Bekanntwerden Quellen im Sinne des Art 52a Abs 2 B-VG (Gefährdung der nationalen Sicherheit oder der Sicherheit von Menschen) gefährden würde (§ 24 Abs 1 VO-UA). Weiters besteht gemäß Art 53 Abs 4 B-VG keine Vorlageverpflichtung, soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung und einzelner ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird (§ 24 Abs 2 VO-UA).

 

  1. Der grundsätzliche Beweisbeschluss ist nach Beweisthemen zu gliedern und zu begründen, wobei die vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe und Institutionen genau zu bezeichnen sind. Die Setzung einer angemessenen Frist ist dabei zulässig und auch üblich. Der GO-Ausschuss kann Anforderungen an die Art der Vorlage beschließen. Sofern sich ein solcher Beschluss auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden bezieht, ist nach Maßgabe von § 58 VO-UA, wonach der Bundesminister für Justiz damit zu befassen ist (Konsultationsverfahren), vorzugehen (§ 24 Abs 3 VO-UA).

 

  1. Ist die Einsetzungsminderheit der Auffassung, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, kann diese gemäß Art 138b Abs 1 Z 2 B-VG den VfGH anrufen (§ 24 Abs 4 VO-UA).

 

  1. Stellt der VfGH danach fest, dass der Umfang des grundsätzlichen Beweisbeschlusses nicht hinreichend ist, hat der GO-Ausschuss binnen zwei Wochen eine Ergänzung zu beschließen. Dabei hat der GO-Ausschuss das Erkenntnis des VfGH zu berücksichtigen (§ 24 Abs 5 VO-UA).

 

  1. Auch gegen den Ergänzungsbeschluss zum grundsätzlichen Beweisbeschluss mangels hinreichenden Umfanges ist die Anrufung des VfGH möglich. In diesem Fall ersetzt das Erkenntnis des VfGH den Beschluss des GO-Ausschusses (§ 24 Abs 6 VO-UA).

 

  1. Die Zurückziehung des Minderheitsverlangens ist – im Gegensatz zum Antrag – bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Plenum gemäß § 33 Abs 9 GOG durch die einsetzende Minderheit möglich, und zwar unabhängig davon, ob das Verlangen im GO-Ausschuss abgeändert worden ist oder nicht (§ 33 Abs 5 GOG iVm § 1 Abs 7 VO-UA).

 

  1. Die Zurückziehung eines Minderheitsverlangens kann entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des GOG nur von allen Abgeordneten, die dieses unterstützt haben, zurückgezogen werden. Das zwischenzeitliche Ausscheiden einzelner Unterstützer schadet

hierbei  nicht  (siehe  die  Erläuterungen  zur  GOG-Novelle  BGBl I 99/2014  –  440 BlgNRGP).

 

  1. Verfahren im Plenum

 

  1. Der Bericht des GO-Ausschusses ist in der auf die Übergabe an den Präsidenten nächstfolgenden Plenarsitzung in Verhandlung zu nehmen (§ 33 Abs 7 GOG).

 

  1. Dabei erfolgt eine Debatte nach den Bestimmungen des § 60 Abs 3 GOG (§ 33 Abs 9 letzter Satz GOG sowie § 4 Abs 2 letzter Satz VO-UA). Das bedeutet, dass der Präsident bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer „Für“-Redner oder mehrerer „Gegen“-Redner die Reihenfolge der Wortmeldungen in der Weise bestimmt, dass die verschiedenen Standpunkte zum Verhandlungsgegenstand gebührend zur Geltung kommen und dass auf die

 

Klubstärke und eine Abwechslung zwischen den Rednern verschiedener Klubs Bedacht genommen wird.

 

  1. Mit Beginn der Beratungen im Plenum gilt der Untersuchungsausschuss im entsprechenden Umfang als eingesetzt. Die Beschlüsse hinsichtlich der Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses (§ 3 Abs 3 VO-UA) und der Wahl von Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt samt deren Stellvertreter sowie hinsichtlich des grundsätzlichen Beweisbeschlusses (§ 3 Abs 5 VO-UA) und einer allfälligen Verkürzung der Dauer (§ 3 Abs 5 VO-UA bzw § 53 Abs 2 VO-UA) werden ebenfalls wirksam (§ 4 Abs 2 VO-UA).

 

  1. Der maßgebliche Zeitpunkt für das Wirksamwerden wird vom Präsidenten in der Nationalratssitzung festgestellt, im Amtlichen Protokoll festgehalten und unverzüglich veröffentlicht (§ 4 Abs 2 VO-UA).

 

  1. Im Falle der Anfechtung von Beschlüssen des GO-Ausschusses gemäß Art 138b Abs 1 B-VG, mit denen ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird (§ 3 Abs 2 VO-UA), entscheidet der VfGH gemäß § 56c Abs 6 VfGG aufgrund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen.

 

Dabei ist der Beschluss des GO-Ausschusses für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in diesem Umfang, in dem der VfGH den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt (§ 56c Abs 7 VfGG).

Erachtet der VfGH gemäß § 56c Abs 7 VfGG einen solchen Beschluss für rechtswidrig, hat gemäß § 3 Abs 6 VO-UA der GO-Ausschuss unverzüglich die erforderlichen Beschlüsse gemäß § 3 Abs 5 VO-UA zu fassen (Wahl des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes samt deren Stellvertreter, grundsätzlicher Beweisbeschluss und allenfalls Beschluss betreffend die Dauer des Untersuchungsausschusses).

 

  1. Konstituierung des Untersuchungsausschusses

 

  1. Nachdem die Klubs die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft gemacht haben – die damit als gewählt gelten (§ 4 Abs 4 VO-UA iVm §32 Abs 1 GOG) –, beruft der Präsident in seiner Funktion als Vorsitzender des Untersuchungsausschusses im Sinne des § 4 Abs 4 und 5 VO-UA unverzüglich eine Sitzung des Untersuchungsausschusses zwecks Konstituierung ein, bei der die notwendigen Beschlüsse gefasst werden.

 

  1. Der Präsident kann sich bei der Vorsitzführung im Untersuchungsausschuss durch den Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen. Außerdem kann er ihnen auch andere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss übertragen, z.B. Vertretung nach außen und Festlegung der Tagesordnung (§ 5 Abs 2 VO-UA iVm § 6 Abs 1 und 2 VO-UA). Diese Bestimmung basiert auf Art 53 Abs 5 B-VG

 

  1. Jeder Präsident bestimmt anlässlich der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses einen Abgeordneten als Stellvertreter, der ebenso wie der jeweilige Präsident nicht dem Untersuchungsausschuss angehören darf (§ 5 Abs 3 VO-UA). Somit erübrigt sich im Gegensatz zu anderen Ausschüssen bei der Konstituierung eines Untersuchungsausschusses die Wahl des Ausschussvorsitzenden und der Stellvertreter.

 

  1. Weiters sind andere Organe zu wählen (z.B. Schriftführer) und erforderliche Beschlüsse im Sinne des GOG zu fassen (§ 33 Abs 3 zweiter Satz GOG).

 

  1. Untersuchungsausschüsse aufgrund von Mehrheitsbeschlüssen

 

  1. Einsetzung

 

  1. Ein von fünf Abgeordneten unterstützter schriftlicher Antrag wird in einer Nationalratssitzung eingebracht (§ 33 Abs 1 GOG und § 1 Abs 1 VO-UA) und – wie beim Minderheitsverlangen – am Schluss der Einbringungssitzung – allenfalls nach Durchführung

einer Kurzdebatte gemäß den §§ 57a und 57b GOG – dem GO-Ausschuss zugewiesen (§ 33 Abs 6 GOG und § 2 Abs 2 VO-UA).

 

  1. Ein solcher Antrag hat die Formel „der Nationalrat wolle beschließen“ zu enthalten

und ist dem Präsidenten mit eigenhändiger Unterschrift der Antragsteller zu übergeben. Dabei muss die Eigenschaft als Antragsteller aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein (§ 33 Abs 2 GOG und § 1 Abs 5 VO-UA).

 

  1. Da in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind und § 33 Abs 3 GOG darauf hinweist, dass in einem solchen Fall für das Verfahren die Bestimmungen des GOG anzuwenden sind, ist gemäß § 26 Abs 5 GOG davon auszugehen, dass die Unterstützung auch durch eine Unterstützungsfrage des Präsidenten erfolgen kann, falls die Zahl der Unterschriften am Antrag nicht ausreicht.

 

  1. Im GO-Ausschuss kann der Antrag durch einen Abänderungsantrag mit Mehrheitsbeschluss modifiziert werden, ohne dass eine Minderheit eine Einspruchsmöglichkeit hat. Auch ein Minderheitsverlangen kann zwar im GO-Ausschuss per Abänderungsantrag abgeändert werden; allerdings müssen dabei alle in der Sitzung des GO-Ausschusses mit Stimmrecht anwesenden Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, zustimmen (§ 3 Abs 4 VO-UA).

 

  1. Im Gegensatz zum Minderheitsverlangen kann ein solcher Antrag von den Antragstellern gemäß § 1 Abs 7 VO-UA nur bis zum Beginn der Abstimmung im GO-Ausschuss zurückgezogen werden (bei Minderheitsverlangen ist dies der Einsetzungsminderheit bis zum Beginn der Behandlung des Berichtes im Plenum des NR möglich).

 

  1. Gemäß § 33 Abs 8 GOG erfolgt die Debatte und Abstimmung im Plenum beim Mehrheitsantrag aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsordnung in den Sitzungen des NR. Allerdings sind Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Verlangen auf

getrennte Abstimmung unzulässig. Das bedeutet ua, dass bei der Abstimmung über den Antrag ein Anwesenheitsquorum von einem Drittel der Abgeordneten und die Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich sind. Ferner ist die Einbringung eines Entschließungsantrages dabei nicht ausgeschlossen.

Über Minderheitsverlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses findet hingegen keine Abstimmung statt; der Minderheits-Untersuchungsausschuss gilt mit Beginn der Debatte im Plenum des NR als eingesetzt.

 

  1. Gemäß § 53 Abs 1 VO-UA endet die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses spätestens 14 Monate nach dessen Einsetzung. Allerdings kann jederzeit während der Verhandlung im Ausschuss durch einen Fristsetzungsantrag gemäß § 43 Abs 1 GOG eine Frist im Nationalrat beschlossen werden. Dies ist bei Minderheitsverlangen (§ 43 Abs 1 GOG und § 53 Abs 4 VO-UA) nicht zulässig. Bei diesen kann nämlich die Frist nur im Rahmen des Einsetzungsverfahrens auf Antrag der Einsetzungsminderheit im GO-Ausschuss verkürzt werden.

 

  1. Kann ein von der Mehrheit eingesetzter Untersuchungsausschuss innerhalb einer ihm gemäß § 43 GOG gesetzten Frist nicht schriftlich Bericht erstatten, so hat in der dem Fristablauf folgenden Sitzung der Obmann des Untersuchungsausschusses oder dessen Stellvertreter einen mündlichen Bericht über die bisherige Tätigkeit des Untersuchungsausschusses zu erstatten. Setzt der Nationalrat für die Vorlage eines schriftlichen Ausschussberichtes keine neuerliche Frist, so ist damit die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses beendet.

 

Eine gesetzliche Bestimmung – wie sie für Untersuchungsausschüsse aufgrund eines Minderheitsverlangens in § 53 Abs 5 und 6 VO-UA vorgesehen ist –, die Tätigkeit eines von der Mehrheit eingesetzten Untersuchungsausschusses über die in § 53 Abs 1 VO-UA vorgesehene Dauer von 14 Monaten zu verlängern, ist im GOG samt Anlage I (VO-UA) nicht enthalten.

 

  1. Zahl der eingesetzten Untersuchungsausschüsse

 

  1. Die Zahl der Untersuchungsausschüsse, die aufgrund von Mehrheitsanträgen eingesetzt werden, ist im Gegensatz zu Minderheitsverlangen gesetzlich nicht begrenzt.

 

  1. Bei Minderheitsverlangen hingegen darf ein Abgeordneter, der ein solches Verlangen unterfertigt hat, kein anderes Minderheitsverlangen unterstützen, solange die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses nicht beendet ist (§ 1 Abs 4 VO-UA).