Behandlung von Volksbegehren im Nationalrat

Jeder von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde (im Innenministerium) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen (Art 41 Abs 2 B-VG). Zunächst tritt die Bundeswahlbehörde zur offiziellen Ermittlung und Verlautbarung des Ergebnisses zusammen. Danach besteht eine vierwöchige Einspruchsfrist, nach deren Ablauf das Volksbegehren dem Nationalrat zugeleitet wird.