Jeder von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde (im Innenministerium) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen (Art 41 Abs 2 B-VG). Zunächst tritt die Bundeswahlbehörde zur offiziellen Ermittlung und Verlautbarung des Ergebnisses zusammen. Danach besteht eine vierwöchige Einspruchsfrist, nach deren Ablauf das Volksbegehren dem Nationalrat zugeleitet wird.
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