Aktuelle Bestimmungen zum Nationalrats-Wahlrecht
Gemäß Art. 26 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der Nationalrat vom Bundesvolk aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Derzeit besitzen etwa 6,4 Mio. Personen das aktive Wahlrecht.
Gemäß Abs. 2 B-VG wird das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen. Hierbei bildet jedes Bundesland einen Wahlkreis, der die Bezeichnung des Bundeslandes führt.
Die Zahl der Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Landeswahlkreise im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Bundeslandes in der Wählerevidenz eingetragen waren, verteilt. Nach der derzeit noch gültigen Volkszählung 2011 beträgt die Zahl der österreichischen Staatsbürger 7,46 Mio.
In gleicher Weise wird die Zahl der einem Landeswahlkreis zugeordneten Abgeordneten auf die Regionalwahlkreise verteilt. Die Zahl der Regionalwahlkreise liegt zwischen zwei (Burgenland und Vorarlberg) und sieben (Niederösterreich und Wien).
Die Wahlordnung zum Nationalrat hat ein abschließendes (drittes) Ermittlungsverfahren im gesamten Bundesgebiet vorzusehen, durch das sowohl ein Ausgleich der den wahlwerbenden Parteien in den Wahlkreisen zugeteilten als auch eine Aufteilung der noch nicht zugeteilten Mandate nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d´Hondt) erfolgt.
Gemäß Artikel 26 Abs. 4 B-VG sind Personen wählbar (passives Wahlrecht), die am Stichtag (also am 82. Tag vor dem Wahltag) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste und zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am 58 Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen (§ 42 NRWO).
Dieser Vorschlag muss von wenigstens 3 Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von Personen, die am Stichtag in einer Gemeinde des Landeswahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt waren, unterstützt sein. Die Unterstützungserfordernisse sind je 100 im Burgenland und in Vorarlberg, je 200 in Kärnten, Salzburg und Tirol, je 400 in Oberösterreich und in der Steiermark sowie je 500 in Niederösterreich und Wien.
Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert in der Regel fünf Jahre, kann aber durch einfaches Gesetz vom Nationalrat verkürzt werden.
In der gleichen Art und Weise werden die Landtage gewählt, deren Legislaturperioden in acht Bundesländern im Normalfall fünf Jahre und in einem sechs Jahre betragen.
Gemäß Art. 95 Abs. 2 B-VG dürfen die Landtagswahlordnungen die Bedingungen „des Wahlrechts und der Wählbarkeit“ nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für Wahlen zum Nationalrat.
Die Wahl zum Nationalrat wird im Detail in der Nationalratswahlordnung festgelegt. Nach § 3 NRWO gibt es 39 Regionalwahlkreise in den Landeswahlkreisen insgesamt, die sich auf die einzelnen Bundesländer wie folgt aufteilen:
Burgenland: 2
Kärnten: 4
Niederösterreich: 7
Oberösterreich: 5
Salzburg: 3
Steiermark: 4
Tirol: 5
Vorarlberg: 2
Wien: 7
Gemäß § 4 NRWO gelangen in jedem Wahlkreis so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie dies nachfolgende Darstellung zeigt:
Die Zahl der Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich vermehrt um die Zahl der Auslandsösterreicher, die im Registerzählungsgesetz zum Stichtag eingetragen waren, wird durch 183 geteilt.
Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie diese Verhältniszahl in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung im Landeswahlkreis ihren Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, enthalten ist. Dabei sind manchmal Aufrundungen erforderlich.
Auf die einzelnen Landeswahlkreise (Bundesländer) verteilen sich die 183 Mandate derzeit wie folgt:
Burgenland 7
Kärnten 13
Niederösterreich 37
Oberösterreich 32
Salzburg 11
Steiermark 27
Tirol 15
Vorarlberg 8
Wien 33
Wahlberechtigte Staatsbürger haben neben der Stimmabgabe in ihrem Wahllokal auch einen Anspruch auf die Ausstellung einer Wahlkarte. Ferner ist auch die Stimmabgabe per Briefwahl möglich.
- Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt auf drei Ebenen und zwar zunächst im Regionalwahlkreis. Dabei erhält jede Partei so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Regionalwahlkreis enthalten ist. Sofern der Partei ein Mandat zusteht, sind Vorzugsstimmen zu vergeben und Vorreihungen möglich, wenn ein Mandatar mindestens 14 % der Parteistimmen erhält.
Manche Parteien haben darüber hinaus noch interne Regelungen getroffen, die niedriger als die gesetzlichen sind. Diese sind aber nur parteiintern verbindlich.
- Danach erfolgt das zweite Ermittlungsverfahren in den Landeswahlkreisen, an dem jene Parteien teilnehmen, die entweder vier Prozent der gültigen Stimmen bundesweit oder ein Grundmandat erhalten haben. Dabei werden die zu vergebenden Mandate zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen wie die Wahlzahl beträgt oder Vorzugsstimmen im Ausmaß von mindestens 10 % der auf ihre Partei im Landeswahlkreis entfallenden gültigen Stimmen erzielt haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der jeweiligen Partei nach der Wahlzahl ein solches Mandat zusteht.
Auch hier haben einzelne Parteien interne Regelungen festgelegt, die allerdings rechtlich nicht verbindlich sind.
- Schließlich gibt es ein drittes Ermittlungsverfahren, das noch die restlichen der 183 Mandate nach der Methode d`Hondt (Verhältniswahl) auf die einzelnen Parteien verteilt. Dabei werden Bewerber vorgereiht, die mindestens 7 % der gültigen Parteistimmen erhalten.
Die derzeitige Mandatsverteilung auf die einzelnen Parlamentsparteien (Klubs) lautet wie folgt:
ÖVP 71 (davon 27 Frauen)
SPÖ 40 (davon 20 Frauen)
FPÖ 30 (davon 5 Frauen)
GRÜNE 26 (davon 15 Frauen)
NEOS 15 (davon 8 Frauen)
Ohne Klubzugehörigkeit 1 (Frau)
Der Frauenanteil im Nationalrat beträgt derzeit somit 41,53 %.
Nach den drei Ermittlungsverfahren sieht die Verteilung der Mandate wie folgt aus:
Erstes Ermittlungsverfahren (Grundmandate): 81 (= 44,26 %)
Zweites Ermittlungsverfahren (Landesmandate): 75 (= 40,98 %)
Drittes Ermittlungsverfahren (Bundesmandate): 27 (= 14,76 %)
Summe 183
Die Verteilung nach Fraktionen sieht wie folgt aus:
Ermittlungsverfahren | ÖVP | SPÖ | FPÖ | GRÜNE | NEOS |
1. Ermittlungsverfahren | 48 | 18 | 10 | 5 | 0 |
2. Ermittlungsverfahren | 15 | 17 | 16 | 17 | 10 |
3. Ermittlungsverfahren | 8 | 5 | 5 | 4 | 5 |
Summe | 71 | 40 | 31* | 26 | 15 |
*eine Abgeordnete ist kein Klubmitglied
Details siehe Beilage (Beilage).
Bei der Nationalratswahl treten die größeren politischen Parteien in Form von Wahlparteien an. Erreicht die einzelne Liste bundesweit mindestens 4 % oder ein Grundmandat, zieht sie in den Nationalrat ein. Dabei können sich die Mitglieder wahlwerbender Parteien, sofern sie mindestens 5 Abgeordnete stellen, zu Parlamentsparteien, also zu Klubs, zusammenschließen.
Für einen parlamentarischen Klub ist also der Zusammenschluss von mindestens 5 Nationalratsabgeordneten derselben wahlwerbenden Partei zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode – spätestens 1 Monat danach – erforderlich.
Derzeit bestehen 5 solche Klubs. Dazu kommen nach dem Klubfinanzierungsgesetz 1985 noch Bundesräte, die der entsprechenden politischen Partei angehören, und die in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten derselben Partei. Man spricht dann von parlamentarischen Klubs (ÖVP 104, SPÖ 64, FPÖ 43, GRÜNE 34, NEOS 17). Eine Abgeordnete gehört derzeit keiner Fraktion an.
Die detaillierten Spielregeln über die parlamentarische Arbeitsweise sind in den Geschäftsordnungen von Nationalrat und Bundesrat niedergelegt.